Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Peter Schönleitner GmbH

Allgemeines:

a) Die Anwendung dieser AGB wird nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Erklärungen sind nicht bindend.

c) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

d) Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

e) Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts.

f) Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellte
Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zutragen.

1. Kostenvoranschlag

a) Der Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung bei den Einzelposten Material, Arbeit und dgl.

b) Im Hinblick auf den mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand ist der Kostenvoranschlag entgeltlich.

c) Die für die Erstellung des Kostenvoranschlages bezahlten Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

2. Leistungsausführung

a) Zur Ausführung der beauftragten Leistung ist der Auftragnehmer, sofern nicht anderes vereinbart wurde, erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

b) Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und wenn möglich versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung.

c) Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.

d) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.

e) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

f) Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertig-stellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

g) Unterbleibt über Veranlassung des Auftraggebers - ausgenommen im Fall eines berichtigten Rücktritts vom Vertrag - die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, hat der Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.

h) Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes Entgelt.

i) Abtragen von Asbestzementdacheindeckungen:

Auch bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Abtragung können
Verunreinigungen des darunter liegenden Dachraumes materialbedingt nicht
ausgeschlossen werden. Die Beseitigung allfälliger dadurch entstandenen
augenscheinlichen Verunreinigungen ist vom Vertragsinhalt umfasst, und wird mit  einem dem Stand der Technik entsprechenden baumustergeprüften Absauggerät (Industriestaubsauger, Kategorie H [ehemals K1] mit Zusatzanforderung für Asbest) durchgeführt. Die Beseitigung der bereits vor dem Abtragen der Asbestzementdacheindeckung vorhandenen Verunreinigung des Dachraumes (augenscheinlich) ist nicht Vertragsgegenstand, kann jedoch gesondert vereinbart werden.

Wir weisen darauf hin, dass auch unter Beachtung des Standes der Technik eine gänzlich verunreinigungsfreie Abtragung insbesondere im Bezug auf die Raumluft des darunter liegenden Dachraumes materialbedingt nicht möglich ist. Die Herstellung eines Asbest-partikelfreien Dachraumes ist nicht Gegenstand eines Vertrages.


3. Zahlungen

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

b) Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

c) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit dem Auftragnehmer gegenüber steht oder die Gegenforderung gerichtlich festgestellt worden ist oder die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

d) Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsausführung zu verweigern. Daneben darf der Auftragnehmer in diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist erfolgt durch kostenlose Behebung (Verbesserung, Austausch) nachgewiesener Mängel.

b) Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder für den Auftragnehmer mit einem, im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelfreien Zustand oder zur Schwere der Vertragsverletzung und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung) des Vertrages. Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über.

6. Behelfsreparaturen

Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der Auftraggeber nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.

7. Schadenersatz

a) Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat; diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder bei Schäden an Sachen, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen bzw. an denen er Arbeiten vorgenommen hat.

b) Der Ersatz jeglicher über den gemäß Pkt. 7 a) zu leistenden Schadenersatz hinausgehenden Schadens ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Schäden, die aus mangelhafter Vertragserfüllung resultieren.

8. Produkthaftung

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

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